Jugendordnung
Jugendfeuerwehr der Gemeinde Timmendorfer Strand
Jugendordnung
für die Jugendfeuerwehr der Gemeinde Timmendorfer Strand
Nach § 4 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Timmendorfer Strand wird nach Anhörung des Jugendfeuerwehrausschusses und Beschluß der Mitgliederversammlung vom 04.02.2010 folgende Ordnung für die Jugendabteilung erlassen:
§ 1
Name
Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Timmendorfer Strand (Jugendfeuerwehr) ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr, soweit nicht diese Ordnung etwas anderes bestimmt.
§ 2
Aufgaben
Die Jugendfeuerwehr hat die Aufgabe,
- ihren Mitgliedern eine feuerwehrtechnische Grundausbildung zu vermitteln,
- ihren Mitgliedern jugendpflegerische Arbeit zu ermöglichen,
- das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Kindern und Jugendlichen zu fördern,
- dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern zu dienen.
Dieses Ziel sollte durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettbewerben
mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen erstrebt werden,
5. die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund zu fördern.
§ 3
Mitglieder
(1) In die Jugendfeuerwehr kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat sowie aus den angrenzenden Randgebieten der Gemeinde Timmendorfer Strand. Die Bewerberin oder der Bewerber muß körperlich und geistig für den Dienst in der Jugendfeuerwehr tauglich sein.
(2) Der Eintritt in die Jugendfeuerwehr ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres möglich.
(3) Ein Aufnahmeantrag ist an die Jugendfeuerwehrwartin/den Jugendfeuerwehrwart zu richten. Ihr/Ihm ist eine schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen. Die Mitgliedschaft ist der Gemeinde anzuzeigen.
(4) Die Jugendfeuerwehrwartin/ der Jugendfeuerwehrwart entscheidet über die Aufnahme als Mitglied der Jugendfeuerwehr. Der Wehrvorstand hat diese Befugnis auf die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart übertragen.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr endet
- durch Erklärung des Austritts durch das Mitglied oder seine gesetzlichen Vertreter,
- durch Ausschluß nach § 16 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehren,
- durch Übertritt in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren, in der Regel mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind verpflichtet,
- am Ausbildungsdienst sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen,
- bei der jugendpflegerischen und feuerwehrtechnischen Arbeit mitzuwirken,
- die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern,
- die im Rahmen dieser Bestimmungen und die in § 1 genannten Satzung aufgestellten Umgangsformen, Anordnung und Verfahrensweisen der Wehrführung, der Jugendfeuerwehrwartin oder des Jugendfeuerwehrwarts, der Jugendgruppenleitung (Jugendgruppenleiterin oder Jugendgruppenleiter) und ihrer Beauftragten zu befolgen und zu unterstützen
- die Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen.
§ 6
Organe der Jugendfeuerwehr
Organe der Jugendfeuerwehr sind
- die Jugendversammlung und
- der Jugendfeuerwehrausschuss.
§ 7
Jugendversammlung
(1) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr bilden die Jugendversammlung unter dem Vorsitz der Jugendgruppenleitung. Die Gemeindewehrführung, ihre Stellvertretung und die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart können mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Die Jugendversammlung wählt den Jugendfeuerwehrausschuss für 1 Jahr und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Gemeindewehrvorstand oder der Jugendfeuerwehrausschuss zuständig ist.
(3) Zu jeder Sitzung der Jugendversammlung wird durch die Jugendgruppenleitung im Einvernehmen mit der Gemeindewehrführung/den Gemeindewehrführungen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag geladen. Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Sitzung gestellt werden.
(4) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzuführen, zu der der Jugendfeuerwehrausschuss den Jahresbericht über die Tätigkeit der Jugendfeuerwehr vorzulegen hat.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt.
§ 8
Jugendfeuerwehrausschuss
(1) Dem Jugendfeuerwehrausschuss gehören an:
- die Jugendgruppenleitung (Jugendgruppenleiterin oder Jugendgruppenleiter),
- die Jugendgruppenführerin/nen oder der oder die Jugendgruppenführer,
- die Schriftführung,
- die Kassenführung.
(2)Der Jugendfeuerwehrausschuss
- bereitet die Sitzungen der Jugendversammlung und der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr vor,
- legt den Jahresbericht der Jugendversammlung und der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehren vor,
- legt die Jahresrechnung der Jugendversammlung vor,
- wirkt bei der Aufstellung der Dienstpläne durch die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart mit und
- erarbeitet Vorschläge für die jugendpflegerische Arbeit.
(3)Die Jugendgruppenleitung beruft die Sitzung des Jugendfeuerwehrausschusses im Einvernehmen
mit der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart, der an der Ausschusssitzung
beratend teilnehmen kann, mindestens viermal im Jahr ein.
§ 9
Jugendgruppenleitung
(1) Zur Jugendgruppenleitung ist wählbar, wer mindestens 14 Jahre alt ist und mindestens ein Jahr der Jugendfeuerwehr angehört.
(2) Die Jugendgruppenleitung ist für die Ordnung innerhalb der Jugendfeuerwehr verantwortlich.
(3) Die Jugendgruppenleitung vertritt die Jugendfeuerwehr im Jugendforum auf Kreis-/Stadtverbandsebene.
§ 10
Wahlen
(1) Die Wahlen zum Jugendfeuerwehrausschuss erfolgen unter der Leitung des Wahlvorstandes durch geheime Abstimmung auf Stimmzetteln. Bei der Wahl des Wahlvorstandes wird offen abgestimmt.
(2) Die Jugendgruppenleitung wird mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gewählt. § 13 Abs. 2 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehren gilt entsprechend.
(3) Als sonstiges Mitglied des Jugendfeuerwehrausschusses ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
(4) Die Wahlleitung hat die Wehrführung/dienstälteste Gemeindewehrführung als die oder der Vorsitzende. Ist die Gemeindewehrführung verhindert, wird die Wahl von ihrer Stellvertretung oder der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart geleitet. Die Wahlleitung bildet mit zwei aus der Jugendversammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist.
(5) Wahlvorschläge für die Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses können in der Sitzung unterbreitet werden.
§ 11
Kameradschaftskasse
(1) In der Jugendfeuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Handkasse eingerichtet. Sie ist Bestandteil der Kameradschaftskasse der Gemeinde Feuerwehr. Sie wird von der Kassenführung der Jugendfeuerwehr im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung geführt.
(2) Die Kameradschaftskasse ist jährlich von der Kassenführung und den Kassenprüfern der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der Kassenprüfung der Kameradschaftskasse zu prüfen.
(3) Die Jahresrechnung ist durch die Kassenführung der Jugendfeuerwehr aufzustellen. Der Jugendversammlung ist die Jahresrechnung vorzulegen. Die Jugendversammlung erteilt dem Jugendausschuss auf Antrag der Kassenführung oder der Kassenprüfer der Freiwilligen Feuerwehr die Entlastung.
§ 12
Ausbildung, Einsatz und Jugendarbeit
(1) Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen umfaßt die Ausbildung im abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und in der technischen Hilfe.
(2) Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen.
(3) Mitglieder der Jugendfeuerwehr nehmen nicht an Einsatzen teil.
(4) Die jugendpflegerische Arbeit ist fester Bestandteil der Ausbildung auf Basis des Bildungsprogramms der Deutschen Jugendfeuerwehr.
(5) Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen und die jugendpflegerische Arbeit führt die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart im Rahmen der Dienstpläne im Zusammenwirken mit dem Jugendfeuerwehrausschuss durch.
(6) Die Jugendfeuerwehrwartin/der Jugendfeuerwehrwart und der Jugendfeuerwehrausschuss sind angehalten, regelmäßig an Fortbildungen auf Amts-, Kreis- oder Landesebene teilzunehmen.
(7) Im Sinne einer funktionierenden Integration sollten Jugendfeuerwehr-Mitglieder ab 16 Jahren parallel am Ausbildungsdienst der Einsatzabeilung teilnehmen.
§ 13
Ordnungsmaßnahmen
Verstößt ein Mitglied der Jugendfeuerwehr gegen diese Ordnung oder gegen Anordnungen der Wehrführung oder der Jugendfeuerwehrwartin oder des Jugendfeuerwehrwartes, so kann der Wehrvorstand dies nach § 16 der Satzung der Freiwillig Feuerwehr ahnden.
§ 14
Schlußbestimmungen
Diese Ordnung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 17.02.1997 außer Kraft.
Timmendorfer Strand, 01.01.2011
gez. Peter Uhr
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Gemeindewehrführer