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Bestimmung für eine Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Timmendorfer Strand

Teil der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Timmendorfer Strand


§ 1

Name

(1)  Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehren Timmendorfer Strand ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

(2)  Die Jugendfeuerwehr ist die organisatorische Einheit in dem die Dienstausübung der Mitglieder der Jugendabteilung erfolgt

§ 2

Aufgaben

Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung sind insbesondere,

  1. ihren Mitgliedern eine feuerwehrtechnische Grundausbildung zu vermitteln,
  2. ihren Mitgliedern jugendpflegerische Arbeit zu ermöglichen,
  3. das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter Jugendlichen zu fördern.

§ 3

Mitglieder

(1) In die Jugendfeuerwehr kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde. Die Bewerberin oder der Bewerber sollte körperlich und geistig für den Dienst in der Jugendfeuerwehr tauglich sein.

(2) Der Eintritt in die Jugendfeuerwehr ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich.

(3) Aufnahmeanträge sind schriftlich oder mündlich an die zuständige Wehrführung zu richten. Bewerberinnen oder Bewerber haben eine schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.

(4) Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als Mitglied der Jugendabteilung. Der Wehrvorstand kann diese Befugnis auf die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart übertragen. Nach einem Probejahr beschließt der Wehrvorstand auf Vorschlag der Jugendversammlung über die endgültige Aufnahme.

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr endet

  1. mit sofortiger Wirkung durch das schriftliche oder mündliche Erklären des Austritts durch ein Mitglied gegenüber der zuständigen Wehrführung. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine Erklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. durch Übertritt in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren in der Regel mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2)  In begründeten Fällen ist ein Verbleib in der Jugendabteilung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  jedes Mitglied hat das Recht,

  1. bei der Gestaltung und Umsetzung der Jugendarbeit sowie den Schulungs- und Ausbildungsangeboten in der Jugendfeuerwehr aktiv mitzuwirken,
  2. in eigener Sache gehört zu werden,
  3. den Jugendausschuss zu wählen-

(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. An den Schulungs- und Ausbildungsangeboten sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen,
  2. bei der jugendpflegerischen und feuerwehrtechnischen Arbeit mitzuwirken,
  3. die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern,
  4. die im Rahmen dieser Bestimmungen aufgestellten Umgangsformen, Anordnung und Verfahrensweisen der Wehrführung, der Jugendfeuerwehrwartin oder des Jugendfeuerwehrwarts, der Jugendgruppenleitung zu befolgen und zu unterstützen
  5. für feuerwehrtechnischen Ausbildungen die Feuerwehrdienstvorschriften sowie Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen.

§ 6

Organe der Jugendfeuerwehr

Organe der Jugendfeuerwehr sind

  1. die Jugendversammlung und
  2. der Jugendfeuerwehrausschuss.

§ 7

Jugendversammlung

(1) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr bilden unter dem Vorsitz der die Jugendversammlung Jugendgruppenleitung. Die Wehrführung, ihre Stellvertretung und die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart können mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Jugendversammlung wählt für ein Jahr den Jugendfeuerwehrausschuss und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand oder der Jugendfeuerwehrausschuss zuständig ist.

(3) Zu jeder Sitzung der Jugendversammlung wird durch die Jugendgruppenleitung im Benehmen mit der zuständigen Wehrführung, schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag geladen. Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Sitzung gestellt werden.

(4) Eine Sitzung der Jugendversammlung als Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzuführen, zu der der Jugendfeuerwehrausschuss den Jahresbericht über die Tätigkeit der Jugendfeuerwehr vorzulegen hat.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt.

§ 8

Jugendfeuerwehrausschuss

(1) Dem Jugendfeuerwehrausschuss gehören an:

  1. die Jugendgruppenleitung,
  2. die Jugendgruppenführung,
  3. die Schriftführung,
  4. die Kassenführung.

(2)Der Jugendfeuerwehrausschuss

  1. bereitet die Sitzungen der Jugendversammlung und ihre Beschlüsse vor und führt diese aus,
  2. legt den Jahresbericht der Jugendversammlung und der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr vor,
  3. legt die Jahresrechnung der Jahreshauptversammlung der Jugendversammlung vor,
  4. wirkt bei der Aufstellung der Pläne für die Dienstpläne durch die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart mit und
  5. erarbeitet Vorschläge für die jugendpflegerische Arbeit.

(3)  Die Jugendgruppenleitung beruft mindestens viermal im Jahr eine Sitzung des Jugendfeuerwehrausschusses im Einvernehmen mit der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart, der an der Ausschusssitzung beratend teilnehmen kann.

§ 9

Jugendgruppenleitung

(1) Zur Jugendgruppenleitung ist wählbar, wer mindestens 14 Jahre alt ist und mindestens ein Jahr einer Jugendabteilung angehört.

(2) Die Jugendgruppenleitung ist für die Ordnung innerhalb der Jugendfeuerwehr verantwortlich.

(3) Die Jugendgruppenleitung vertritt die Jugendfeuerwehr im Jugendforum auf der Ebene des Kreis-oder Stadtfeuerwehrverbandes.


§ 10

Wahlen

(1) Die Wahlen zum Jugendfeuerwehrausschuss erfolgen in geheimer Abstimmung auf Stimmzetteln unter der Leitung des Wahlvorstandes. Bei der Wahl des Wahlvorstandes wird offen abgestimmt.

(2) Die Jugendgruppenleitung wird mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gewählt. § 17 Abs. 2 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr gilt entsprechend.

(3) Als sonstiges Mitglied des Jugendfeuerwehrausschusses ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.

(4) Die Wahlleitung hat die zuständige Wehrführung als die oder der Vorsitzende. Ist die Wehrführung verhindert, wird die Wahl von der dienstältesten Stellvertretung geleitet. Die Wahlleitung bildet mit zwei aus der Jugendversammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist.

(5) Wahlvorschläge für die Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses können in der Sitzung unterbreitet werden.

§ 11

Kameradschaftskasse

(1) Der Jugendabteilung werde in der Ausgabeplanung der Freiwilligen Feuerwehr zur Pflege der Kameradschaft Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zugewiesen. Diese werden von der Kassenverwaltung der Jugendfeuerwehr nach Maßgabe der Beschlüsse der Jugendversammlung verwendet.

(2) Die Jahresrechnung ist durch die Kassenverwaltung der Jugendfeuerwehr aufzustellen. Der Jahreshauptversammlung der Jugendversammlung ist die Jahresrechnung vorzulegen.

(3) Über die Verwendung der Mittel ist jährlich nach Beschluss durch die Jugendversammlung von der Kassenverwaltung der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr zu berichten.

§ 12

Ausbildung, Einsatz und Jugendarbeit

(1) Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen umfasst die Ausbildung im abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und in der technischen Hilfe.

(2) Bei der praktischen Ausbildung an den Einsatzfahrzeugen und Einsatzmitteln ist die altersgerechte und körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen.

(3) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr nehmen nicht an Einsatzen teil.

(4) Die jugendpflegerische Arbeit ist auf Basis des Bildungsprogrammes der Deutschen Jugendfeuerwehr fester Bestandteil der Ausbildung. Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen und die jugendpflegerische Arbeit führt die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart im Rahmen der Dienstpläne im Zusammenwirken mit dem Jugendfeuerwehrausschuss durch.

(5) Die Jugendfeuerwehrwartin/der Jugendfeuerwehrwart und der Jugendfeuerwehrausschuss sind angehalten, regelmäßig an Fortbildungen auf Amts-, Kreis- oder Landesebene teilzunehmen.

(6) Im Sinne einer funktionierenden Integration sollten Jugendfeuerwehr-Mitglieder ab 16 Jahren parallel am Ausbildungsdienst der Einsatzabteilung teilnehmen. Die Wehrführungen sollen dieses mit geeigneten Maßnahmen ermöglichen und fördern.

Autor: Mirco Babin, 31.01.2020